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EuGH zu deutschen Kündigungsfristen

Das aktuelle Urteil:

EuGH: Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht verstoßen gegen EU-Recht (Urteil vom 19.01.2010)

Rechtssache C-555/07 (Kücükdevici ./. Swedex)

Wieder einmal greift das europäische Recht in die Regelungen des BGB ein und erklärt § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Altersdiskriminierung für unvereinbar mit dem EU-Recht.

Der Ausgangsfall:

Die Klägerin war seit ihrem 18. Lebensjahr bei der Beklagten beschäftigt und wurde nach 10 Jahren im Alter von 28 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat entlassen. Der beklagte Arbeitgeber legte dabei eine Beschäftigungsdauer von nur 3 Jahren zu Grunde, da nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen sind und stützte seine Fristberechnung auf § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Die Klägerin ist der Meinung, dass ohne die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB der Beklagte eine Kündigungsfrist von 4 Monaten nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB hätte einhalten müssen. 

Die Entscheidung:

Der EuGH sah hierin eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters. Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht eine weniger günstige Behandlung von Arbeitnehmern vor, die ihre Beschäftigung in einem Alter von unter 25 Jahren aufgenommen haben. Er begründet dies mit der Richtlinie 2000/78, wonach jede Diskriminierung wegen Alters mit dem EU-Recht unvereinbar ist. Die Argumente, dass die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters u.a. damit gerechtfertigt sei, dass jüngere Arbeitnehmer flexibler sind und schneller wieder eine neue Arbeit finden, ließ der EuGH nicht gelten.

Deutsche (Arbeits-)Gerichte müssen daher auf nationale Ebene Sorge dafür tragen, dass die Geltung des EU-Rechts, hier insbesondere das Verbot der Altersdiskriminierung gewährleistet ist. Dies geschieht dadurch, dass die dem Verbot entgegenstehende Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr anzuwenden ist.

Konsequenz für die Praxis:

Arbeitgeber sollten die Berechnung der Kündigungsfrist ausschließlich an § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ausrichten. Die führt dazu, dass bei längeren Beschäftigungsverhältnissen  die Fristenstaffelung je nach Betriebszugehörigkeit unabhängig vom Alter zu beachten ist.

Stellen Arbeitnehmer fest, dass Kündigungsfrist noch verkürzt nach der Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB berechnet worden ist, macht dies die Kündigung als solche noch nicht unwirksam, der Beendigungszeitpunkt verschiebt sich jedoch. Hierauf sollten sich Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess ausdrücklich berufen.